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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: 8 A 2731/01
Rechtsgebiete: EV, HG NRW


Vorschriften:

EV Art. 37 Abs. 1 Satz 2
HG NRW § 88 Abs. 1
Ein Absolvent einer Ingenieurschule der ehemaligen DDR, dem die Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem Fachhochschulabschluss nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages bescheinigt worden ist, ist so zu stellen, als ob er über ein abgeschlossenes Studium im Sinne des § 88 Abs. 1 HG NRW verfügt bzw. eine Fachhochschulabschlussprüfung bestanden hat. Die Behörden aller Bundesländer sind an die Gleichwertigkeitsfeststellung gebunden.
Tatbestand:

Die Klägerin stammt aus der ehemaligen DDR. Sie legte an der Ingenieurschule für Baustofftechnologie Apolda die Abschlussprüfung in dem Ausbildungsgang Vorfertigung ab. Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erkannte der Klägerin im Wege der Nachdiplomierung die staatliche Bezeichnung "Diplom-Ingenieurin (FH)" zu. Zugleich erteilte es eine Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl II S. 889) - EV - und stellte fest, dass der Abschluss der Klägerin einem entsprechenden Abschluss, der an einer Fachhochschule in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworben worden sei, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3.10.1990 gegolten habe, gleichwertig sei.

Ihren Antrag, sie im Zusatzstudiengang Wirtschafts- und Arbeitsrecht einzuschreiben, lehnte der Beklagte ab, weil die ihr bescheinigte Gleichwertigkeit des Abschlusses die absolvierte Fachschulausbildung nicht zu einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium im Sinne des § 88 HG NRW mache und sie keine Fachhochschulprüfung im Sinne der Prüfungsordnung der Hochschule abgelegt habe. Das VG wies die Klage ab. Auf die Berufung wurde der Beklagte verpflichtet, die Klägerin antragsgemäß einzuschreiben.

Gründe:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einschreibung in den Zusatzstudiengang Wirtschafts- und Arbeitsrecht gemäß §§ 65 Abs. 2, 88 HG NRW und § 3 der Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 3.6.1997 - Prüfungsordnung - in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV sowie Art. 3 GG.

1. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HG NRW ist eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber für einen Studiengang einzuschreiben, wenn sie/er die hierfür erforderliche Qualifikation nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 HG NRW kann die Hochschule zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen nach einem abgeschlossenen Studium ein Aufbau- oder Zusatzstudium anbieten. Das Nähere über den Zugang zu den Studiengängen sowie über die Durchführung und den Abschluss des Studiums bestimmt nach § 88 Abs. 1 Satz 3 HG NRW die Hochschule. Die Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen hat die Zugangsvoraussetzungen für das Zusatzstudium "Wirtschafts- und Arbeitsrecht" in der zitierten Prüfungsordnung geregelt, die noch auf der Grundlage des § 87 Abs. 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1993 (GV. NRW. S. 532) ergangen ist. Nach § 3 der Prüfungsordnung kann in das Zusatzstudium eingeschrieben werden, wer eine Abschlussprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer entsprechenden staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte Hoch- oder Fachhochschulprüfung außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat.

2. Der Beklagte hat die Klägerin einzuschreiben, weil sie gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV und Art. 3 GG so zu stellen ist, als ob sie ein Studium im Sinne des § 88 Abs. 1 HG NRW abgeschlossen, also eine Fachhochschulabschlussprüfung im Sinne des § 3 Alt. 1 der Prüfungsordnung bestanden hat.

a) Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV ist auf staatsvertraglicher und nicht abänderbarer Grundlage eine eigenständige und abschließende Anspruchsgrundlage geschaffen worden. Diese nach Art. 45 Abs. 2 EV als Bundesrecht geltende Bestimmung enthält eine nicht auf die Ergänzung oder Ausführung durch den Landesgesetzgeber angelegte Regelung der Gleichstellung von beruflichen Abschlüssen und Befähigungsnachweisen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24 (28 ff.).

Die Gleichwertigkeit wird gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Dies ist nach Artikel 1 Satz 1 des "Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages" - Abkommen - (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11.10.1991 in der von den Regierungschefs der Länder am 12.3.1992 unterzeichneten Fassung, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Nr. 1965.5) grundsätzlich der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragsschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluss erworben wurde.

b) Auf dieser Grundlage ist die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses der Klägerin mit einem Fachhochschulabschluss festgestellt worden. Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat der Klägerin unter dem 22.11.1993 ausdrücklich die Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses mit einem Abschluss, der an einer Fachhochschule in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3.10.1990 galt, bescheinigt und im Wege der Nachdiplomierung den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) zuerkannt.

Die Gleichwertigkeitsfeststellung ist nach Art. 2 Satz 1 des Abkommens in allen vertragsschließenden Ländern wirksam und mithin von allen Behörden zu beachten. In Entscheidungszusammenhängen, in denen die festgestellte Gleichwertigkeit der Abschlüsse von Bedeutung ist, darf hierüber nicht abweichend entschieden werden. Das Verwaltungsabkommen ist als vertragliche Regelung für die Vertragsparteien und damit auch für den Beklagten rechtlich bindend.

Vgl. Rudolf, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, § 105 Rdnr. 49 ff.

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 2 Satz 2 des Abkommens, wonach sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien richtet, die die Ständige Konferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat. Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass jedes Bundesland berechtigt sein soll, die Einhaltung der Kriterien für eine Gleichwertigkeitsfeststellung im Einzelfall zu überprüfen. Bei einem solchen Verständnis liefe die Regelung über die Wirksamkeit der Feststellung in allen Bundesländern im Wesentlichen ins Leere. Der erkennbar mit Art. 2 Satz 1 des Abkommens verfolgte Zweck, Rechtssicherheit über die einmal getroffene Feststellung in den vertragsschließenden Ländern zu schaffen, könnte so nicht erreicht werden. Es ist nicht anzunehmen, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.

Ob die Bindung an die Gleichwertigkeitsfeststellung unabhängig von Art. 2 Satz 1 des Abkommens auch daraus folgt, dass es sich hierbei um einen so genannten "überregionalen Verwaltungsakt" handelt und es zum Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen gehört, dass der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat, kann dahin stehen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.3.1960 - 2 BVerfG 1/57 -, BVerfGE 11, 6 (19); Lerche, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 83 Rdnr. 49 ff.

Denn jedenfalls folgt bereits aus Art. 2 Satz 1 des Abkommens, dass die Behörden aller Bundesländer an die Gleichwertigkeitsfeststellung gebunden sind.

c) Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerin die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit einem Fachhochschulabschluss zutreffend bescheinigt worden ist. Die Gleichwertigkeitsfeststellung ist nicht widerrufen, zurückgenommen, anderweitig aufgehoben oder auf sonstige Weise erledigt. Der Verwaltungsakt ist auch nicht gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Zur Nichtigkeit führt nach dieser Bestimmung nur ein besonders schwerwiegender Fehler, der in einem so erheblichen Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zu Grunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihr intendierten Rechtswirkungen hätte.

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 44 Rdnr . 8.

Der Fehler muss zudem offensichtlich sein. Dafür bestehen hier keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Klägerin mit einem Fachhochschulabschluss ist zwar weder nach der Thür. Nachdiplomierungsverordnung noch nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11.10.1991 in der Fassung vom 18.4.1997, a.a.O., Nr. 1965.1, geändert und ergänzt durch Beschluss vom 24.4.1998 in der Fassung vom 30.6.2000, a.a.O., Nr. 1965.1.1, für die einschlägige Fallgruppe - 3-jährige Berufstätigkeit nach einem Ingenieurschulabschluss (IV. des Beschlusses vom 11.10.1991) - vorgesehen. Auch aus allgemeinen Erwägungen ist sie für die Nachdiplomierung an sich nicht erforderlich. Die nachträgliche Verleihung des Grades "Diplom-Ingenieur" wertet eine Ausbildung grundsätzlich nicht zur Fachhochschulausbildung auf. Die Nachdiplomierung erfolgt vielmehr häufig gerade deswegen, weil die absolvierte Ausbildung an sich nicht zur Diplomierung berechtigt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 41.99 -, juris; BSG, Urteil vom 8.12.1982 - 9a RV 6/82 -, juris.

Die Gleichwertigkeitsfeststellung leidet deshalb aber jedenfalls nicht an einem gravierenden Rechtsfehler in dem dargelegten Sinne.

Dafür spricht schon der bei der Bewertung der Gleichwertigkeit im Sinne des Art. 37 EV nach der Rechtsprechung des BVerwG anzulegende großzügige Maßstab. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit genügt die Niveaugleichheit des in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses. Ausreichend ist ein Ausbildungsniveau, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt. Erforderlich ist in erster Linie eine formelle und funktionale Gleichheit. Inhaltlich ist nur eine fachliche Annäherung zu verlangen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, a.a.O., S . 30 ff. und S. 37 f., und vom 19.3.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253 (257 f.).

Hinzu tritt, dass der Klägerin in nicht zu beanstandener Weise der Diplom-Grad im Wege der Nachdiplomierung zuerkannt worden ist und sie danach wie ein Absolvent einer Fachhochschule zur Führung dieser staatlichen Bezeichnung berechtigt ist. Der Diplomgrad ist der nach außen gerichtete Nachweis, dass sein Träger einen berufsqualifizierenden Studiengang mit einer Abschlussprüfung erfolgreich durchlaufen hat. Auch wenn die Graduierung vom Studium und der Prüfung zu unterscheiden ist, weist das Recht zur Führung eines Hochschulgrades inzident auf eine einmal erbrachte Leistung hin.

Vgl. Karpen, in: Hailbronner/Geis: Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 18 Rdnr. 1 f.

Hiervon ausgehend lässt sich den zur Nachdiplomierung entwickelten Grundsätzen der Kultusministerkonferenz die Wertung entnehmen, dass der Bildungsabschluss der Klägerin einem Fachhochschulabschluss zumindest in gewissem Umfang angenähert ist.

3. Die Bindungswirkung der Gleichwertigkeitsfeststellung erstreckt sich entgegen der Auffassung des VG auch auf die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung. Es entspricht weder der Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV noch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, trotz der Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung in Frage zu stellen und insoweit eine erneute Bewertung der Ausbildung und Prüfung vorzunehmen. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stellt ausdrücklich auf die Gleichwertigkeit einer (Abschluss-)Prüfung (oder eines Befähigungsnachweises) ab. Die auf dieser Grundlage erfolgte Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Klägerin bedeutet folglich nichts anderes als die Feststellung der Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Bewertung der Gleichwertigkeit des Abschlusses, der Abschlussprüfung oder des Studiums differenziert werden könnte. Der Maßstab für die Bewertung der Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung ist nach der dargelegten Rechtsprechung des BVerwG die "Niveaugleichheit" des fraglichen Abschlusses, die sich an der formellen und funktionalen Gleichheit der Ausbildung in dem betroffenen Berufsfeld orientiert.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, a.a.O., S. 25 (Leitsatz 3) und S. 38, und vom 19.3.1998 - 2 C 2.97 -, a.a.O., S. 257 f.

Auch aus der Rechtsprechung des BAG zur Auslegung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder - TdL-Richtlinien - über die Eingruppierung von Fachschulabsolventen folgt kein anderes Ergebnis. Danach wird der Feststellung der Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses mit einer Fachhochschulausbildung für die vergütungsrechtliche Regelung in den TdL-Richtlinien keine Bedeutung beigemessen, sondern an die Fachschulausbildung in der ehemaligen DDR angeknüpft. Die Gleichstellung mit einer Fachhochschulausbildung, wie sie nur die alten Bundesländer kannten, bleibt nach dieser Rechtsprechung jedoch deshalb ohne Auswirkungen, weil sich die TdL-Richtlinien für die Eingruppierung an den Ausbildungsgängen in der ehemaligen DDR orientieren und diese nur die Ausbildung an Hochschulen oder Fachschulen vorsahen.

Vgl. BAG, Urteil vom 17.7.1997 - 6 AZR - 634/95 -, juris.

4. Schließlich steht auch Art. 37 Abs. 6 EV dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Während Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV eine den Anwendungsbereich von Art. 37 EV insgesamt umfassende materiellrechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen enthält, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - 2 C 2.97 -, a.a.O., S. 256, stellt Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV eine Spezialvorschrift dar, welche die durch die Abschlusszeugnisse der Ingenieur- und Fachschulen der DDR vermittelten Hochschulzugangsberechtigungen betrifft und in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Anerkennungsvorschrift verdrängt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1997 - 6 C 6.97 -, Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 3.

Im vorliegenden Verfahren ist Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV nicht einschlägig, weil es nicht um die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung der Klägerin geht. Diese ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch Art. 37 Abs. 6 Satz 2 EV führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach sind weiter gehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln. Dieser Satz trifft keine verbindliche materielle Regelung, sondern ist eher als Programmsatz zu qualifizieren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1997 - 6 C 6.97 -, a.a.O., S. 2 f.

Er knüpft - wie sich aus dem Wort "weiter gehende" ergibt - an die Regelung des Satzes 1 an und dürfte sich daher ebenfalls auf die Frage der Hochschulzugangsberechtigung beziehen. Im vorliegenden Verfahren bedarf es aber letztlich keiner abschließenden Klärung, für welche Fälle Art. 37 Abs. 6 Satz 2 EV auf die Entwicklung von Grundsätzen in der Kultusministerkonferenz verweist. Denn jedenfalls ist weder ein Beschluss der Kultusministerkonferenz noch eine spezielle Regelung mit Rechtssatzcharakter zur Frage der Zugangsberechtigung zu einem Zusatzstudiengang für Absolventen an Ingenieurschulen ersichtlich. Es besteht deshalb kein Hinderungsgrund, für die Zugangsberechtigung zu einem Zusatzstudiengang auf eine wirksame Gleichwertigkeitsfeststellung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV abzustellen.

Ende der Entscheidung

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